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Stockwerkeigentum und Solaranlage

31.03.2022

STWE: Wer entscheidet über Solaranlage und Ladestation?

Einige Stockwerkeigentümer möchten eine Solaranlage auf dem Dach des Sechsfamilienhauses installieren. Wer muss dafür zustimmen und muss ich mich daran beteiligen, obwohl ich aus technischen Gründen dagegen bin? Ich möchte aber eine E-Ladestation an meinem Einstellplatz installieren lassen: Kann ich das, wenn ich die Kosten selber trage?

Das Stockwerkeigentum (STWE) ist eine besondere Form des gemeinschaftlichen Zusammenlebens und bringt gewisse Einschränkungen mit sich. So können die Eigentümer nicht selbstständig bauliche Massnahmen an gemeinschaftlichen Teilen umsetzen. Vielmehr müssen die Eigentümer gemeinsam darüber befinden.

Verschiedene Quoten bei Abstimmungen

Je nachdem, ob eine bauliche Massnahme als notwendig, nützlich oder als luxuriös qualifiziert wird, ist ein anderes Quorum für die Zustimmung der Stockwerkeigentümer an der Versammlung erforderlich.

Die Installation einer Solaranlage stellt eine nützliche bauliche Massnahme dar. Bei diesen Massnahmen, die eine Wertsteigerung oder eine Verbesserung der Wirtschaftlichkeit der Liegenschaft zur Folge haben, bedarf es der Zustimmung der Mehrheit aller Stockwerkeigentümer, die zugleich zu mehr als der Hälfte anteilsberechtigt sind.

Bei der Solaranlage handelt es sich um eine gemeinschaftliche Anlage der Eigentümer. Innerhalb der Stockwerkeigentümergemeinschaft werden die Kosten des gemeinschaftlichen Eigentums grundsätzlich im Verhältnis der jeweiligen Wertquoten verteilt. Sofern das für den Bau der Solaranlage erforderliche Quorum erreicht wurde, haben Sie sich an den Kosten zu beteiligen, auch wenn Sie selbst nicht zugestimmt haben.

Beim Quorum für die Zustimmung wie auch bei der Kostentragung handelt es sich um eine gesetzliche Regelung. Sie ist aber nicht zwingender Natur und gilt nur dann, wenn im Reglement keine abweichenden Bestimmungen enthalten sind.

Zustimmung für E-Ladestation notwendig

Häufig stehen Einstellhallen in Stockwerkeigentumsliegenschaften im Miteigentum der Stockwerkeigentümer. Dabei wird dem einzelnen Eigentümer ein Nutzungsrecht an einem Einstellhallenplatz zugewiesen. Jeder Eigentümer kann somit das mit seinem Anteil verbundene Parkfeld zum Abstellen von Fahrzeugen benutzen. Das Benutzungsrecht verleiht dem Eigentümer aber nicht das Recht, den Garagenplatz umzubauen oder eine Ladestation für Elektrofahrzeuge zu installieren. Diese baulichen Massnahmen bedürfen der Zustimmung der Eigentümer der Einstellhalle.

Die Errichtung einer E-Ladestation ist ebenfalls als nützliche bauliche Massnahme zu qualifizieren. Für die Installation der Ladestation für Ihr Elektroauto ist demnach, sofern reglementarisch nicht anders vorgesehen, die Zustimmung der Mehrheit (nach Köpfen und Anteilen) notwendig.

Nimmt ein Miteigentümer bauliche Massnahmen respektive Eingriffe am Miteigentum eigenmächtig vor, kann die Gemeinschaft jederzeit deren Beseitigung und die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands auf Kosten des Miteigentümers verlangen.

MLaw Maurus Scheuber, Rechtsanwalt, Luzerner Zeitung, Ausgabe vom 16.3.2022