Sollen unsere Töchter einen Ehevertrag machen?
Wir (59 und 55) haben drei Töchter und möchten ihnen bei der Heirat einen Betrag von jeweils 200 000 Franken zukommen lassen, um ihnen den Erwerb eines Eigenheims zu ermöglichen. Sollten unsere Töchter in der Folge einen Ehevertrag abschliessen, damit das Geld im Falle einer Scheidung oder eines Todesfalls in der Familie bleibt?
Die seit Jahren steigenden Wohneigentumspreise und die strengen Tragbarkeitsberechnungen der Finanzinstitute machen Eigenheime für junge Familien nahezu unerschwinglich. Unter diesen schwierigen Voraussetzungen sind Finanzierungshilfen der Eltern zweifellos sehr willkommen.
Schriftlicher Vertrag
Vorab ist zu klären, ob die Geldhingabe in Form eines Darlehens, einer Schenkung oder als Erbvorbezug erfolgen soll. In all diesen Fällen drängt sich ein schriftliches Dokument auf, sei dies ein Darlehens-, Schenkungsvertrag oder eine Bestätigung über einen Erbvorbezug mit Klärung der Ausgleichungspflichten.
Falls Sie eine Schenkung in Betracht ziehen, ist unbedingt festzuhalten, an wen diese erfolgt (nur an Ihre eigene Tochter oder an beide Ehegatten je hälftig?) und was allenfalls mit dieser Schenkung bei der Auflösung der Ehe (durch Tod oder Scheidung) geschehen soll.
Wer im Hinblick auf eine Heirat keine besonderen Vorkehrungen trifft, steht von Gesetzes wegen unter dem ordentlichen Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung. Dieser Güterstand kennt für jeden Ehegatten zwei Gütermassen: das Eigengut und die Errungenschaft. Eigengut beinhaltet das in die Ehe eingebrachte Gut, dann aber auch Schenkungen und Erbschaften während der Ehe. Das Eigengut verbleibt beim jeweiligen Ehegatten.
Der ordentliche Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung ist gerade für junge Familien mit Kindern konzipiert worden. Es macht in den meisten Fällen auch im Hinblick auf den Erwerb einer Familienwohnung keinen Sinn, von diesem Gütestand abzuweichen. Insofern erübrigt sich in der Regel ein Ehevertrag.
Falls nun Ihre Tochter unter dem ordentlichen Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung die Schenkung in den Hauskauf ihres Ehemannes investiert, wird damit zu Gunsten ihres Eigengutes eine mehrwertberechtigte Ersatzforderung begründet. Steigen künftig die Liegenschaftspreise, kann ihre Tochter bei einem allfälligen Verkauf der Immobilie im Rahmen ihrer Investition an diesem Mehrwert teilhaben; ist dagegen ein Minderwert eingetreten, so entspricht ihre Forderung dem ursprünglichen Beitrag.
Häufig erwerben Ehegatten auch gemeinschaftliches Eigentum und werden so zu Mit- oder Gesamteigentümern ihrer Familienwohnung. Dies erweist sich meist dann als problemlos, wenn beide Ehegatten gleichmässig bzw. im Umfang ihrer Eigentumsquote zur Finanzierung beitragen. Allerdings werden bei gemeinschaftlichem Eigentum auch beide Ehegatten als Solidarschuldner gegenüber der Bank miteinbezogen und die Wahl der Eigentumsform kann sich steuerlich auswirken.
Keine Ideallösung für alle
Es gibt indes beim Kauf einer Familienwohnung keine Ideallösung, die für jedes Ehepaar passt. Denkbar sind auch ergänzende rechtsgeschäftliche Vereinbarungen zwischen den Ehegatten, die ihre individuellen Bedürfnisse berücksichtigen. Eine individuelle Beratung ist daher empfehlenswert.