Meine Ehefrau und ich (45 und 40, kinderlos) sind seit sechs Jahren verheiratet. Wir haben keinen Ehevertrag abgeschlossen. Was gilt es für den Fall einer Scheidung in Bezug auf meine Apotheke, die ich seit zwei Jahren als Einzelunternehmen führe, zu beachten? Welche Vorkehrungen können wir treffen?
Der Güterstand regelt die Vermögensbeziehung unter den Ehegatten. Sie unterstehen dem ordentlichen Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung, weil sie keinen Ehevertrag abgeschlossen haben. Der Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung umfasst die Errungenschaft und das Eigengut jedes Ehegatten. Sämtliche während der Ehe entgeltlich erworbenen Vermögenswerte, wie insbesondere die Ersparnisse aus Ihrem Arbeitserwerb, gehören der Errungenschaft an. Das Eigengut beinhaltet hingegen alle unentgeltlich zugefallenen Vermögenswerte, so namentlich Schenkungen und Erbschaften sowie die vorehelichen, in die Ehe eingebrachten Ersparnisse.
Im Rahmen einer Scheidung kommt es zu einer güterrechtlichen Auseinandersetzung, d.h. zu einer Entflechtung des vormals ehelichen Vermögens. Vorab gilt es dannzumal zu klären, welcher Gütermasse Ihr Einzelunternehmen zuzuordnen ist. Da Sie Ihre Apotheke während der Ehe aufgebaut haben, ist sie Ihrer Errungenschaft zuzuordnen und deshalb im Rahmen der Scheidung wertmässig mit Ihrer Ehefrau hälftig zu teilen. Bestand ein Unternehmen demgegenüber bereits vor der Heirat, fällt es in das Eigengut des jeweiligen Ehegatten und bleibt damit ausserhalb der Teilung.
Ihre Apotheke ist nach anerkannten Grundsätzen der Betriebswirtschaftslehre zu bewerten. Können Sie sich mit Ihrer Ehefrau auf keinen Verkehrswert einigen, ist das Unternehmen von einem Experten, der in strittigen Fällen das Gericht einzusetzen hat, zu schätzen. Die güterrechtliche Abfindung zugunsten des Ehegatten eines Unternehmers kann unter Umständen mangels freien liquiden Mitteln zu einer existenziellen Bedrohung werden.
Eine solche existenzbedrohende Situation kann durch den frühzeitigen Abschluss eines öffentlich zu beurkundenden Ehevertrages verhindert werden. Wird der Güterstand der Gütertrennung vor der Heirat vereinbart, kommt es bei der Scheidung zu keiner güterrechtlichen Auseinandersetzung, da die Ehegatten in jeder Hinsicht getrennte Kassen führen.
Erfolgt die Vereinbarung der Gütertrennung während der Ehe, ist in diesem Zeitpunkt eine güterrechtliche Auseinandersetzung «analog einer Scheidung» durchzuführen. Dabei besteht die Möglichkeit, die Gütertrennung auch rückwirkend auf den Eheabschluss zu vereinbaren. Sie können mit Ihrer Ehefrau im gegenseitigen Einverständnis aber auch unter dem ordentlichen Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung jederzeit spezifische ehevertragliche Regelungen treffen. So können Vermögenswerte, die für die Ausübung Ihres Gewerbes bzw. Ihres Einzelunternehmens bestimmt sind, zu Ihrem Eigengut erklärt werden (Art. 199 Abs. 1 ZGB). Damit bleibt Ihre Apotheke von einer künftigen Scheidung unberührt.