Nach 18 Jahren Ehe hat mein Mann die Scheidung eingereicht. Er hat eine Schreinerei, die er bereits vor unserer Heirat mit einem Kollegen führte. Vor sieben Jahren hat er den Anteil des Kollegen mit Geld, das ich geerbt habe, übernommen. Mein Mann hat laufend alles in den Betrieb investiert, der gut läuft. Er meint, dass ich im Rahmen der Scheidung nichts erhalte, die Schreinerei gehöre ihm. Wir haben keinen Ehevertrag.
Mangels Ehevertrag unterstehen Sie dem Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung. Ein Güterstand regelt die Vermögensbeziehungen unter Eheleuten. Die Ersparnisse während der Ehe aus dem Arbeitserwerb gehören zur Errungenschaft und sind im Scheidungs- oder Todesfall hälftig zu teilen. Hingegen gehören Erbschaften, Schenkungen und das in die Ehe eingebrachte Gut zum Eigengut eines Ehegatten. Dieses wird nicht geteilt.
Eigengut des Ehemannes
Da der Betrieb Ihres Ehemannes bereits vor der Ehe bestand, ist dieser weiterhin seinem Vermögen zuzuordnen (Eigengut des Ehemannes). Allerdings steckt auch das von Ihnen geerbte Geld im Betrieb. Dieses Geld erhalten Sie zurück, und zwar auch dann, wenn das Unternehmen inzwischen an Wert verloren hat (sogenannte Nominalwertgarantie). Sind die Geschäfte Ihres Mannes gut gelaufen und hat der Wert des Unternehmens zugenommen, so profitieren Sie von dieser Wertsteigerung. In diesem Fall haben Sie Anspruch auf eine sogenannte Mehrwertbeteiligung, die sich nach der Höhe Ihrer Investition bemisst.
Soweit sich Ihr Ehemann aufgrund der Investitionen in sein Unternehmen nur ein bescheidenes, nicht marktübliches Einkommen ausbezahlt hat, ist dies bei einer Scheidung zu berücksichtigen. Denn der Arbeitserwerb gehört – anders als der Betrieb Ihres Ehemannes – in die Errungenschaft. Ersparnisse aus Arbeitserwerb sind damit im Scheidungsfall hälftig zu teilen, während der Betrieb Ihrem Ehemann verbleibt.
«Geld-zurück-Garantie»
Durch einen unangemessen tiefen Lohn hat Ihr Ehemann einen Beitrag in sein Vermögen bzw. sein (Eigenguts-)Unternehmen geleistet. Hier kommt es bei der Scheidung zu einer Abrechnung, die ähnlich erfolgt wie bei dem von Ihnen investierten Geld, nur dass hier keine «Geld-zurück-Garantie» (Nominalwertgarantie) besteht und sich die Ersatzforderung bei schlechtem Geschäftsgang anteilsmässig reduziert. Häufig ist es für den Unternehmergatten ein Problem, wenn er zur Tilgung von güterrechtlichen Abfindungen erhebliche liquide Mittel bereitstellen muss.
Der Richter kann ihm daher Zahlungsfristen einräumen, indes sind Ihre Forderungen von Ihrem Ex-Mann dann auch zu verzinsen und unter Umständen sicherzustellen. Überdies sind sowohl im Trennungs- als auch im Scheidungsfall Ihre allfälligen Unterhaltsansprüche zu prüfen. Dabei spielen der während der Ehe gelebte Standard, die Aufgabenteilung, Ihr Alter und Ihre berufliche Integration eine massgebende Rolle.